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   BVerfG, 12.05.2023 - 1 BvR 886/22   

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https://dejure.org/2023,13369
BVerfG, 12.05.2023 - 1 BvR 886/22 (https://dejure.org/2023,13369)
BVerfG, Entscheidung vom 12.05.2023 - 1 BvR 886/22 (https://dejure.org/2023,13369)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Mai 2023 - 1 BvR 886/22 (https://dejure.org/2023,13369)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1 Abs 1 OEG
    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von Versorgungsansprüchen nach OEG wegen im Jahre 1977 durchgeführter geschlechtszuweisender Operation eines zweigeschlechtlichen Menschen - unzureichende Darlegung einer Grundrechtsverletzung, ...

  • Wolters Kluwer

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde über die Versagung von Versorgungsansprüchen auf der Grundlage des Opferentschädigungsgesetzes

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von Versorgungsansprüchen nach OEG wegen im Jahre 1977 durchgeführter geschlechtszuweisender Operation eines zweigeschlechtlichen Menschen - unzureichende Darlegung einer Grundrechtsverletzung, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von Versorgungsansprüchen nach OEG wegen im Jahre 1977 durchgeführter geschlechtszuweisender Operation eines zweigeschlechtlichen Menschen; unzureichende Darlegung einer Grundrechtsverletzung; ...

  • rechtsportal.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von Versorgungsansprüchen nach OEG wegen im Jahre 1977 durchgeführter geschlechtszuweisender Operation eines zweigeschlechtlichen Menschen; unzureichende Darlegung einer Grundrechtsverletzung; ...

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Versagung von Versorgungsansprüchen nach OEG wegen im Jahre 1977 durchgeführter geschlechtszuweisender Operation eines zweigeschlechtlichen Menschen - unzureichende Darlegung einer Grundrechtsverletzung, ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2023 - 1 BvR 886/22
    Die Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt sich abgesehen davon bei der rechtlichen Bewertung der als entschädigungspflichtig angesehenen ärztlichen Handlungen auch nicht mit einem seither eingetretenen Wandel in dem gesellschaftlichen und rechtlichen Verständnis der Geschlechtszugehörigkeit (vgl. BVerfGE 147, 1 unter Verweis auf den Beschluss des Ersten Senats vom 11. Oktober 1978 - 1 BvR 16/72 -, BVerfGE 49, 286 ff.) auseinander.
  • BVerfG, 28.10.2020 - 1 BvR 2134/19

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde teils wegen prozessualer Überholung,

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2023 - 1 BvR 886/22
    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts wendet, ist diese Entscheidung durch die nachfolgende erneute Sachentscheidung des Landessozialgerichts prozessual überholt, so dass es bei fehlender Darlegung einer fortbestehenden eigenständigen Beschwer bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. BVerfGK 7, 312 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 2134/19 -, Rn. 1).
  • BSG, 29.04.2010 - B 9 VG 1/09 R

    Opferentschädigung - tätlicher Angriff - Vorsatz - Rechtswidrigkeit - ärztlicher

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2023 - 1 BvR 886/22
    a) Soweit sich die beschwerdeführende Person gegen die - von dem Landessozialgericht zu Grunde gelegte - Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wendet, wonach ein als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer ärztlicher Eingriff dann die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG erfüllt, wenn er aus der Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohl des Patienten dient (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2010 - B 9 VG 1/09 R -, BSGE 106, 91 ), setzt sie sich nicht damit auseinander, dass die Auslegung des einfachen Rechts, die Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden sowie die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall primär Aufgabe der dafür zuständigen Fachgerichte sind und von dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit zu untersuchen sind (vgl. BVerfGE 128, 193 ; 135, 1 ).
  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2023 - 1 BvR 886/22
    Die beschwerdeführende Person bezieht sich nur rudimentär auf die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte und erörtert nicht, in welcher Weise bei deren Auslegung Vorgaben internationaler Menschenrechtsverträge - deren Verletzung die beschwerdeführende Person hier unmittelbar rügen möchte - zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 138, 296 ).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2023 - 1 BvR 886/22
    a) Soweit sich die beschwerdeführende Person gegen die - von dem Landessozialgericht zu Grunde gelegte - Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wendet, wonach ein als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer ärztlicher Eingriff dann die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG erfüllt, wenn er aus der Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohl des Patienten dient (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2010 - B 9 VG 1/09 R -, BSGE 106, 91 ), setzt sie sich nicht damit auseinander, dass die Auslegung des einfachen Rechts, die Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden sowie die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall primär Aufgabe der dafür zuständigen Fachgerichte sind und von dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit zu untersuchen sind (vgl. BVerfGE 128, 193 ; 135, 1 ).
  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2023 - 1 BvR 886/22
    Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Beschlüsse des Bundessozialgerichts vom 16. Dezember 2021 und 9. Mai 2022 richtet, beschränken sich diese Entscheidungen auf die Nichtzulassung der Revision beziehungsweise die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die Anhörungsrüge und enthalten damit keine Entscheidung in der Sache, so dass die materiellen Ausführungen ins Leere gehen (vgl. BVerfGE 128, 90 ).
  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2023 - 1 BvR 886/22
    a) Soweit sich die beschwerdeführende Person gegen die - von dem Landessozialgericht zu Grunde gelegte - Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wendet, wonach ein als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer ärztlicher Eingriff dann die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 OEG erfüllt, wenn er aus der Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohl des Patienten dient (vgl. BSG, Urteil vom 29. April 2010 - B 9 VG 1/09 R -, BSGE 106, 91 ), setzt sie sich nicht damit auseinander, dass die Auslegung des einfachen Rechts, die Wahl der hierbei anzuwendenden Methoden sowie die Anwendung des Rechts auf den Einzelfall primär Aufgabe der dafür zuständigen Fachgerichte sind und von dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit zu untersuchen sind (vgl. BVerfGE 128, 193 ; 135, 1 ).
  • BVerfG, 16.02.2006 - 2 BvR 951/04

    Allgemeine Handlungsfreiheit; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2023 - 1 BvR 886/22
    Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Sozialgerichts wendet, ist diese Entscheidung durch die nachfolgende erneute Sachentscheidung des Landessozialgerichts prozessual überholt, so dass es bei fehlender Darlegung einer fortbestehenden eigenständigen Beschwer bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt (vgl. BVerfGK 7, 312 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 2134/19 -, Rn. 1).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72

    Transsexuelle I

    Auszug aus BVerfG, 12.05.2023 - 1 BvR 886/22
    Die Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt sich abgesehen davon bei der rechtlichen Bewertung der als entschädigungspflichtig angesehenen ärztlichen Handlungen auch nicht mit einem seither eingetretenen Wandel in dem gesellschaftlichen und rechtlichen Verständnis der Geschlechtszugehörigkeit (vgl. BVerfGE 147, 1 unter Verweis auf den Beschluss des Ersten Senats vom 11. Oktober 1978 - 1 BvR 16/72 -, BVerfGE 49, 286 ff.) auseinander.
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